Satzung Förderverein der Graf-Friedrich-Schule Diepholz e.V. vom 21.6.2018

Errichtet in Diepholz am 10. Oktober 1974 mit Änderungen vom 14.12.1994, 29.05.2001, 21.4.2005 und 21.6.2018

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

  1. Der Verein führt den Namen „Förderverein der Graf-Friedrich-Schule, Diepholz e.V.“
  2. Sitz ist Diepholz.
  3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.


§ 2 Zweck des Vereins, Gemeinnützigkeit

  1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke der Abgabenordnung“.

Zweck des Vereins ist die Förderung der Bildung und Erziehung an der Graf-Friedrich-Schule in Diepholz.

Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch finanzielle Unterstützung von Anschaffungen, Veranstaltungen u. a., für die kein anderer Kostenträger in der erforderlichen Höhe eintritt. Der Verein kann ferner durch Aufrufe, Stellungnahmen, Veranstaltungen und dergleichen die Aufgabenerfüllung in kultureller und erzieherischer Hinsicht ideell fördern und unterstützen.

  • Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt in erster Linie nicht eigenwirtschaftliche Zwecke.
  • Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendung aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 3 Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft im Verein kann jede natürliche oder juristische Person erwerben, insbesondere
  2. alle Erziehungsberechtigten, deren Kinder die Graf-Friedrich-Schule besuchen,
  3. die gegenwärtigen und ehemaligen Mitglieder des Lehrerkollegiums der Graf-Friedrich-Schule,
  4. die volljährigen gegenwärtigen und ehemaligen Schüler der Graf-Friedrich-Schule,
  5. Freunde und Förderer der Graf-Friedrich-Schule.
  6. Über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand; ein Aufnahmeanspruch besteht nicht.
  7. Die Mitgliedschaft kann jederzeit schriftlich gekündigt werden. Sie endet außerdem durch Tod oder Ausschluss.
  8. Der Ausschluss kann erfolgen wegen Nichtzahlung von Beiträgen trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung oder wegen vereinsschädigendem Verhaltens des Mitglieds. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand; Berufung an die Mitgliederversammlung ist innerhalb einer Frist von 1 Monat zulässig.
    Geleistete Beiträge werden weder bei Austritt noch bei Ausschluss zurückgezahlt.

§ 4 Beiträge

  1. Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben, deren Mindesthöhe und Fälligkeit durch Beschluss der Mitgliederversammlung bestimmt wird.
  2. Beiträge sind kostenfrei, möglichst unter Erteilung einer Einzugsermächtigung an den Verein zu entrichten.

§ 5 Organe

Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung. Mitglieder und Vorstand sind ehrenamtlich tätig.

§ 6 Vorstand

  1. Der Vorstand besteht aus

der/dem 1. Vorsitzenden

der/dem 2. Vorsitzenden

der/dem Pressesprecher/in

der/dem Schriftführer/in

der/dem Schatzmeister/in

Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind alle Vorstandsmitglieder und zwar jeder einzeln vertretungsbefugt.

  • Der Vorstand wird für die Dauer von 2 Jahren von der Mitgliederversammlung gewählt. Eine Wiederwahl ist möglich.

Scheidet im Laufe einer Amtsperiode ein Mitglied des Vorstands aus, so kann sich der Vorstand bis zur nächsten Mitgliederversammlung selbst durch Zuwahl aus dem Kreis der Mitglieder ergänzen.

  • Dem Vorstand obliegt die Führung der Vereinsgeschäfte; insbesondere ist er für folgende Aufgaben zuständig:
  • Die Einberufung und Leitung der Mitgliederversammlung,
  • Die Bestellung eines Schatzmeisters aus dem Kreis des erweiterten Vorstands,
  • Die Verwaltung des Vermögens des Vereins
  • Verwendung der Vereinsmittel für die satzungsmäßigen Zwecke,
  • Erstellung eines jährlichen Tätigkeits- und Haushaltsberichtes sowie
  • Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern

  • Die Mitgliederversammlung kann mit einfacher Mehrheit auf Vorschlag des Vorstandes einen Beirat wählen, dessen Mitgliederzahl nicht begrenzt ist. Der Beirat ist nicht vertretungsbefugt im Sinne von § 26 BGB.

§ 7 Mitgliederversammlung

  1. Ordentliche Mitgliederversammlungen sind mindestens einmal im Jahr einzuberufen.
  2. Außerordentliche Mitgliederversammlungen können vom Vorstand einberufen werden, wenn es die Interessen des Vereins erfordern. Sie müssen einberufen werden, wenn diese wenigstens ein Drittel der Mitglieder unter Angabe des Zwecks und der Gründe in einem schriftlichen Antrag vom Vorstand verlangen.
  • Die Einladung zu allen Mitgliederversammlungen erfolgt durch den Vorstand unter Bekanntgabe der Tagesordnung mit einer Frist von 14 Tagen in Textform.
  • Die Mitgliederversammlung kann nur über die in der Tagesordnung bekannt gegebenen Punkte beschließen. Eine Ergänzung der Tagesordnung zu Beginn einer Mitgliederversammlung ist möglich, wenn den entsprechenden Anträgen mindestens die Hälfte der Erschienenen zustimmen. Die Wahl des Vorstands kann nicht durch Ergänzung auf die Tagesordnung gesetzt werden.
  • Die Aufgaben der Mitgliederversammlung bestehen:
  • In der Wahl des Vorstandes
  • In der Entgegennahme und Beratung von Berichten des Vorstandes und der Mitglieder,
  • In der Entlastung der Vorstandsmitglieder. Die Kassenprüfung erfolgt dabei durch zwei von der Mitgliederversammlung zu bestimmenden Mitglieder, die nicht dem Vorstand angehören.
  • In der Beschlussfassung über Satzungsänderungen und Auflösung des Vereins,
  • Festlegung der Höhe und der Fälligkeit der Mitgliedsbeiträge
  • Auf Vorschlag des Vorstandes kann die Mitgliederversammlung einen Beirat wählen (vergl. §6 Ziffer 4)
  • Die Mitgliederversammlung beschließt mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Zu einer Satzungsänderung ist eine Stimmenmehrheit von zwei Drittel der Erschienenen erforderlich.

§ 8 Niederschrift

Über die Mitgliederversammlungen sowie über vom Vorstand abgehaltene Sitzungen ist eine vom Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter und von einem auf der jeweiligen Versammlung zu wählenden Protokollführer zu unterzeichnende Niederschrift aufzunehmen.

§ 9 Auflösung des Vereins

  1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer besonderen, zu diesem Zweck mit einer Frist von einem Monat einzuberufenden außerordentlichen Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von ¾ der vorhandenen Mitglieder beschlossen werden. Sind ¾ der Mitglieder nicht anwesend, so ist eine neue Mitgliederversammlung mit einer Frist von einem Monat einzuberufen, in der ¾ der anwesenden Mitglieder die Auflösung des Vereins beschließen können.
  2. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Graf-Friedrich-Schule in Diepholz oder an eine andere steuerbegünstigte Körperschaft im Einzugsbereich der Graf-Friedrich-Schule zwecks Verwendung für die Förderung von Erziehung und Bildung.
  3. Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vereinsvermögens dürfen erst nach einer Unbedenklichkeitserklärung der Finanzbehörde ausgeführt werden.